Unsere Satzung

Satzung der Vereinigung Jugendburg Ludwigstein e.V.

vom 29. Mai 1952 unter Berücksichtigung aller seither von den Mitgliederversammlungen beschlossenen Veränderungen

Stand: Neufassung 14. November 2009

I. Präambel

Die Burg Ludwigstein wurde von der deutschen Jugendbewegung, wie sie im Wandervogel ihren ersten Ausdruck fand, als Jugendburg und Erinnerungsmal an die im Ersten Weltkrieg gefallenen Brüder wiedererrichtet.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gedenken an dessen Gefallene und die Opfer der Gewalt aus den Bünden mit einbezogen. Die Vereinigung Jugendburg Ludwigstein e. V. ist Nachfolgerin der 1920 gegründeten Vereinigung zum Erwerb, Wiederaufbau und zur Erhaltung der Burg Ludwigstein bei Witzenhausen an der Werra. Die Burg steht der Jugend und den Älteren in Wahrung der Tradition der deutschen Jugendbewegung als Jugendherberge und Tagungsstätte offen; sie soll menschliche Begegnung, Sammlung und gemeinsame Erholung vermitteln.

Die Burg ist Sitz des »Archivs der deutschen Jugendbewegung«. Um die Erreichung dieses Zieles auch für die Zukunft sicherzustellen, beschloss die Ordentliche Mitgliederversammlung der Vereinigung Jugendburg Ludwigstein e. V. vom 18. Juni 1966, das Eigentum an der Burg und dem Archiv der deutschen Jugendbewegung auf eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts zu übertragen, die den Namen »Stiftung Jugendburg Ludwigstein und Archiv der deutschen Jugendbewegung« führt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben der Stiftung trägt die Vereinigung, die diese Stiftung seinerzeit ins Leben gerufen hat, personell und finanziell maßgeblich bei.

II. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen »Vereinigung Jugendburg Ludwigstein e.V.« und hat ihren Sitz auf Burg Ludwigstein, 37214 Witzenhausen. Sie ist als eingetragener Verein beim Amtsgericht Eschwege registriert.

§ 2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  1.    Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2.    Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Jugendarbeit und Jugendbildung auf Burg Ludwigstein im Sinne der deutschen Jugendbewegung. Der Satzungszweck wird verwirklicht - in enger Zusammenarbeit mit der Stiftung »Jugendburg Ludwigstein und Archiv der deutschen Jugendbewegung« - insbesondere durch die Bereitstellung von Personalkosten- und Sachmittelzuschüssen für die Jugendarbeit auf der Burg.

  3.    Die erworbenen Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und kein Mitglied erhält Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.    Mitglied der Vereinigung können Einzelpersonen ab 14 Jahren und Körperschaften werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

  2.    Die Mitgliedschaftsrechte werden erworben durch einen auf den Aufnahmeantrag ergehenden Vorstandsbeschluss. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft soll innerhalb eines Monats nach der Antragstellung erfolgen. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so ist dagegen Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Austritt und Verlust der Mitgliedschaft

  1.    Der Austritt aus der Vereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung zu Händen des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Vereinsjahres möglich und muss spätestens drei Monate vor dessen Ablauf ausgesprochen werden.

  2.    Handelt ein Mitglied gegen die Interessen der Vereinigung, kann es vom Vorstand aus dieser ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

  3.    Bleibt ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, kann es nach vergeblicher zweifacher Mahnung vom Vorstand ausgeschlossen werden.

IV. Mitgliederversammlung

§ 7 Die Mitglieder üben ihre Rechte durch die Mitgliederversammlung aus.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1.    Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf dem Ludwigstein zusammen.

  2.    Ihr obliegt insbesondere:

    1.    Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie die Wahl seiner Ersatzmitglieder.

    2.    Wahl und Entlastung des Archivreferenten, der die Vereinigung im Kuratorium der Stiftung vertritt, sowie die Wahl von dessen Ersatzmitglied.

    3.    Wahl von zwei Revisoren, die der Mitgliederversammlung jährlich berichten. Sie werden für zwei Jahre derart gewählt, dass in jedem Jahr immer nur die Amtszeit eines Revisors endet.

    4.    Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

    5.    Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit der Stiftung.

    6.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

    7.    Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Haushaltsplanes.

    8.    Wahl der Kuratoren der Stiftung, die nach deren Verfassung von der Vereinigung in das Kuratorium zu entsenden sind.

    9.    Wahl des Protokollführers für die Mitgliederversammlung.

  3.    Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein.

  4.    Zwischen Einladung und Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Die Veröffentlichung der Einladung geschieht unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Vereinigung oder im Ausnahmefall schriftlich direkt.

  5.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

  6.    Die Aufnahme eines neuen Beratungspunktes in die Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) ist nur zulässig mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder einen Antrag auf Auflösung der Vereinigung. Diese dürfen nur behandelt werden, wenn sie bereits bei der Ladung auf der Tagesordnung gestanden haben.

  7.    Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, bei Familienmitgliedschaften jeder der beiden im Aufnahmeantrag genannten Partner, wobei der Aufnahmeantrag wenigstens drei Monate vor der Versammlung gestellt worden sein muss, und der Beitrag für das laufende Vereinsjahr gezahlt wurde, sofern dieser nicht im vorangegangenen Jahr erlassen oder gestundet worden ist.

  8.    Stimmübertragung ist gestattet, doch kann kein Stimmberechtigter mehr als drei Stimmen, einschließlich seiner eigenen, auf sich vereinigen. Die Übertragung bedarf der schriftlichen Form und muss vom Stimmführer vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.

  9.    Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmungen sollen in der Regel offen erfolgen. Sie erfolgen durch Handaufheben, im Fall von Stimmübertragung durch dafür ausgegebene Stimmkarten. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung geheim erfolgen.

  10.    Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das bei Beschlüssen und Wahlen das Abstimmungsergebnis aufzählt und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied verantwortlich unterzeichnet wird.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen einberufen. Er muss dies auf Verlangen des Beirates oder einem Zehntel der Mitglieder und gem. §36 BGB bei besonderen Interessen des Vereins tun. Die Ladung kann, statt im Mitteilungsblatt der Vereinigung, auch schriftlich direkt erfolgen. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 8, Ziffer 5 bis 10 Anwendung.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Monate vor der OMV beim Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

V. Vorstand und Geschäftsführung

§ 11 Vorstand

  1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Vereinigung, dem Schriftführer, der zugleich ständiger Vertreter des Vorsitzenden ist, und dem Kassenwart.

  2.    Die Vertretung der Vereinigung gemäß § 26 BGB wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.

  3.    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre derart gewählt, dass in einem Jahr immer nur die Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes endet.

  4.    Die von der Mitgliederversammlung gewählten Ersatzmitglieder übernehmen die Geschäfte, wenn das entsprechende Vorstandsmitglied oder der Archivreferent während seiner Amtszeit zurücktritt oder aus anderen Gründen ausscheidet.

  5.    Im Kuratorium der Stiftung Jugendburg Ludwigstein und Archiv der deutschen Jugendbewegung sind diese Ersatzmitglieder gleichzeitig Stellvertreter des entsprechenden Vorstandsmitgliedes und des Archivreferenten.

§ 12 Mitarbeiterkreis

Der Vorstand kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einzelne Mitglieder der Vereinigung in einen Mitarbeiterkreis berufen. Die Berufung endet mit der Beendigung der Aufgabe oder ihre Übertragung auf einen anderen Mitarbeiter.

§ 13 Auslagenerstattung

Die Mitarbeit im Vorstand und Mitarbeiterkreis erfolgt ehrenamtlich. Auslagen werden auf Antrag erstattet.

§ 14 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und erlässt Arbeitsrichtlinien für die Geschäftsstelle. Der Vorstand muss vor jeder Mitgliederversammlung zu einer Sitzung zusammentreten.

VI. Beirat

§ 15 Allgemeines

  1.    Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Vertretung der Ortsringe und der Bünde, die dem Gedanken des Ludwigstein besonders nahe stehen und Mitglieder der Vereinigung sind, kann ein Beirat gebildet werden.

  2.    Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten.

  3.    Er wählt sich für zwei Jahre seinen Vorsitzenden und einen Schriftführer als Stellvertreter aus seiner Mitte und gibt sich eine Geschäftsordnung.

  4.    Der Beirat wird aufgelöst, wenn ein Jahr keine Versammlung stattgefunden hat. Auf Antrag von mindestens drei berechtigten Beiratsmitgliedern veranlasst der Vorstand die Einladung zu einer Versammlung zur Neukonstituierung.

  5.    Der Vorsitzende (oder sein Vertreter) erhält bei VJL-Vorstandssitzungen Vortragsrecht.

  6.    Von wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand dem Beiratsvorsitzenden Kenntnis geben. Dieser leitet die erhaltene Information an die Mitglieder des Beirats weiter.

  7.    Mindestens einmal jährlich veröffentlicht der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter einen Bericht von der Arbeit des Beirates in den Ludwigsteiner Blättern.

§ 16 Mitgliedschaft

  1.    Im Beirat sind vertreten:

    1.    je ein Vertreter jedes Ortsringes mit mindestens zehn Mitgliedern,

    2.    je ein Vertreter der Bünde, die Mitglieder der Vereinigung sind und mindestens 50 Mitglieder haben,

    3.    je ein Vertreter der ständigen Veranstaltungen der Vereinigung,

    4.    je ein Vertreter der ständig stattfindenden Veranstaltungen der Bünde gemäß Buchstabe b auf der Burg. Die Veranstaltungen sollen mindestens drei Jahre auf der Burg durchgeführt worden sein. Ein Verantwortlicher der Veranstaltung stellt einen Aufnahmeantrag an den VJL-Vorstand, der im Benehmen mit dem Beiratsvorsitzenden über die Aufnahme entscheidet. Nach der schriftlich mitgeteilten Aufnahme wird dem Beiratsvorsitzenden vom Verantwortlichenkreis der jeweiligen Veranstaltung sein Beiratsmitglied benannt.

    5.    vom Vorstand einstimmig, wegen ihrer besonderen Verdienste um die Burg Ludwigstein, berufene Mitglieder. Ihre Zahl darf jedoch ein Drittel der Gesamtzahl des Beirates nicht übersteigen.

  2.    Aufwendungen der vom Vorstand berufenen Beiratsmitglieder können auf Antrag von der Vereinigung erstattet werden.

§ 17 Beiratsversammlung

  1.    Die Ladung zur Beiratsversammlung erfolgt auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Beiratsmitglieder durch den Vorsitzenden des Beirates mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Gelegentlich einer Mitgliederversammlung tritt der Beirat auch ohne Beachtung dieser Form zusammen, sofern die Hälfte der Beiratsmitglieder vertreten ist.

  2.    Alle Versammlungen sollen auf Burg Ludwigstein stattfinden.

  3.    Alle Vorstandsmitglieder, der Archivreferent, der Leiter der Geschäftsstelle sowie der Redakteur der Mitteilungen der Vereinigung nehmen an den Beiratssitzungen teil.

  4.    Die Beiratsversammlung nimmt jedes Mal einen Bericht des Vorstandes über die geschäftliche Lage der Vereinigung entgegen.

VlI. Schlussbestimmungen

§ 18 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen an die »Stiftung Jugendburg Ludwigstein und Archiv der deutschen Jugendbewegung« oder, falls diese nicht mehr besteht, an das »Deutsche Jugendherbergswerk e.V.« oder seinen Rechtsnachfolger, oder mit Zustimmung der Finanzverwaltung an einen gemeinnützigen Rechtsträger über, der bereit ist, die Ziele der Vereinigung weiterzuverfolgen.

Stiftung Jugendburg Ludwigstein