Nutzung

Öffnungszeiten
Das Archiv ist montags bis freitags von 8.30 bis 11.45 Uhr geöffnet. Um Anmeldung wird gebeten.

Eine Verlängerung der Öffnungszeiten bis 16.30 Uhr ist nach Absprache möglich.

Im Jahr 2020 ist das Archiv an den Wochenenden an folgenden Tagen geöffnet: 21.03., 25.04., 04.07., 13.09. Angemeldete Nutzer können dann vorbestellte Archivalien einsehen.

Benutzungsordnung
Die Nutzung des Archivs der deutschen Jugendbewegung richtet sich nach dem Hessischen Archivgesetz und der Benutzungsordnung für das Hessische Landesarchiv.

Gebühren
Die Nutzung von Archivgut im Lesesaal und von im Internet veröffentlichten Reproduktionen ist gebührenfrei.

Für weitergehende Dienstleistungen des AdJb – insbesondere die Recherchearbeit bei schriftlichen Anfragen, das Fertigen von Reproduktionen und die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen aus Archivgut – werden Gebühren erhoben. Während sich die Recherche nach dem benötigten Zeitaufwand bemisst, sind die Kosten für Reproduktionen und Veröffentlichungsgenehmigungen fix. Die Höhe der Gebühren ist grundsätzlich in der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

Befreit von den Gebühren sind schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten sowie Veröffentlichungsgenehmigungen, wenn sie für Unterrichtszwecke und für wissenschaftliche Forschungen benötigt werden, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zugutekommen.

Kopien
Von den Archivalien können Fotokopien oder fotografische Reproduktionen in analoger bzw. digitaler Form angefertigt werden, insofern nicht Schutzfristen oder konservatorische Gründe dem entgegenstehen. Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung festgelegt.

Schutzfristen
Archivgut, das vor weniger als 30 Jahren entstanden ist, ist grundsätzlich für die Nutzung gesperrt. Für Archivgut mit personenbezogenen Daten läuft die Schutzfrist bis 10 Jahre nach dem Tod des oder der Betroffenen. Jüngeres Archivgut enthält häufig Angaben zu einzelnen noch lebenden Personen+.

Im Einzelfall ist eine Verkürzung von Schutzfristen möglich. Sie erlaubt es, das geschützte Archivgut auch vor Ablauf der Fristen zu nutzen. Die Verkürzung muss beantragt werden, am besten ca. 14 Tage vor der geplanten Archivnutzung. Wird die Schutzfristenverkürzung genehmigt, kann das Archivgut meist unter bestimmten Auflagen, wie z. B. der Verpflichtung zur Anonymisierung einzelner persönlicher Daten, eingesehen werden.